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» Zuständigkeit Wachmannüberprüfung «

Antwort des Softwareanbieters auf meine heutige Anfrage nach der Quelle der Information:

Unsere Informationen stammen in diesem Fall direkt aus dem Expertengremium beim Wirtschaftsministerium. Wir sind momentan auch sehr skeptisch wie das in der Praxis aussehen soll.

Die Sache scheint noch nicht ausdiskutiert zu sein, wenn auch bereits eine BewachVwV in Rh.-Pf mit nachfolgender Regelung den zust. Behörden übersandt wurde:

6.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtlichen Zuständigkeiten der Behörde richten sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG10. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte ansässig ist. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Meldung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 3 BewachV für die bei der Hauptniederlassung zu beschäftigenden Wachpersonen bei der dort zuständigen Behörde, für die bei einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Beschäftigten bei jenen Behörden vorgenommen werden muss, die dann auch für die gegebenenfalls erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfungen zuständig sind.

Gruß aus LU



Gepostet am 23.04.2018 um 08:42 von:
Benutzer: jascha
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