Forum-Gewerberecht

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Hallo Kollege Steinmetz,

zunächst vielen Dank für den Hinweis auf § 14 GastG. Hier gibt es tatsächlich auch im Gewerberecht eine Definition zum Begriff des Weines. Bis zu den Straußwirtschaften tastet man sich als bebürtiger Brandeburger halt nur selten vor     .

Gleichwohl möchte ich anmerken, dass die Definition des Weines hier tatsächlich nur auf den Anwendungsbereich des § 14 GastG abzielt. Dies ergibt sich sowohl aus den Ausführungen in Pöltl, Gaststättenrecht, § 14 RdNr. 4 als auch Mörtel-Metzner, Gaststättengesetz, 4. Aufl. § 14 RdNr. 7 wie auch Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 14 RdNr. 3.

Insbesondere muss in Bezug auf den Vergleich des Vertriebs von "Wein" im Reisegewerbe und des Verabreichens von "Wein" gemäß § 14 GastG darauf hingewiesen werden, dass die Vorschrift des § 14 hinsichtlich der Herkunft des "Weines" wesentlich restriktiver ist. Unter § 14 GastG fällt nämlich ausschließlich ein selbstgewonnenes Erzeugnis. Selbstgewonnene Erzeugnisse des Weinbaus sind im Reisegewerbe gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO jedoch unabhängig von "Prozentigkeit" privilegiert.

Insofern halte ich die Anwendbarkeit der Definition des Begriffes "Wein" aus § 14 GastG in Bezug auf das Reisegewerbe für nicht sinnvoll.

Ich möchte hierbei nochmals anmerken, dass es mir bei der Einordnung der Begriffe Wein und Sekt im Sinne privilegierter Getränke nach § 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO vornehmlich auf den Zweck der Vorschrift (Schutzzweck) ankommt, der m. E. zum einen durch die zahlreichen Ausnahmetatbestände kontakariert wird, zum anderen durch die unabhängig vom Gewerberecht geltenden Jugendschutzvorschriften hinreichend gewahrt bleibt.


Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 23.01.2007 um 00:37 von:
Benutzer: René Land
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