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Hallo,

auch nach dem Gewerbebegriff der GewO komme ich zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen freien Beruf handelt, denn ich sehe weder eine künstlerische / schriftstellerische Tätigkeit noch eine Dienstleistung höherer Art (= Erfordernis eines höheren Bildungsabschlusses).
Den Gewerbebegriff des EStG würde ich im Zusammenhang mit einer Gewerbeanzeige nicht anwenden.



Gepostet am 04.04.2018 um 10:34 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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