Forum-Gewerberecht

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Das Gesetz sieht verpflichtende Ummeldungen nur vor, wenn der Betrieb [innerhalb des Meldebezirks = Gemeinde] verlegt wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Von daher ist kein Platz für verpflichtende Ummeldungen.

Stehen die oben geschilderten Änderungen eindeutig fest, können Korrekturen vAw erfolgen. Bei Firmen (=HR-Eintrag) sollte darauf geachtet werden, dass Änderungen im Gewerberegister synchron mit Änderungen im HR erfolgen.



Gepostet am 29.03.2018 um 14:44 von:
Benutzer: Civil Servant
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