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Hallo zusammen,

am 16.08.2017 zum 01.04.2017 wurde hier (NRW) eine unselbstständige Zweigstelle mit dem Gewerbegegenstand "Autohandel sowie die Vermittlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen" angemeldet. Die Hauptniederlassung befand sich außerhalb unseres Stadtgebietes.

Gestern erhielt ich die Nachricht vom zuständigen Finanzamt, dass die Hauptniederlassung rückwirkend zum 01.04.2017 abgemeldet wurde. Die unselbstständige Zweigstelle wurde nicht zur Hauptniederlassung bis heute geändert, sodass derzeit die UG (haftungsbeschränkt) nirgends steuerrechtlich geführt wird.

Für mich stellt sich die Frage, ob ich die Ummeldung einer unselbstständigen Zweigstelle in einer Hauptniederlassung von Amts wegen durchgeführt werden darf oder ob hier auch ein offizielles Verfahren in Gang gestoßen werden muss mit anschreiben des Gewerbetreibenden, sollte er sich nicht melden bzw. kümmern - Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, letztlich Durchsetzung mittels Ordnungsverfügung. Dieses würde natürlich wieder erheblich Zeit in Anspruch nehmen .

Wie würdet ihr / würden sie vorgehen ? Ummeldung von Amts wegen und wenn ja gibt es dort eine Ermächtigungsgrundlage ?



Gepostet am 29.03.2018 um 10:47 von:
Benutzer: Gewerbesb312
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