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Ich stehe grad irgendwie auf dem Schlauch ...
Wenn ich ein Volksfest festsetze, gilt die RGK-Pflicht, soweit komme ich noch mit. Wie ist es aber mit Speisen und Ausschank? Genügt dann eine GAGEV bzw. ein stehendes Gaststättengewerbe? (§§ 60b Abs. 2 und 68a Satz 2 GewO i.V.m. § 2 Abs. 2 BbgGastG) Oder sind alle Teilnehmer ohne RGK auszuschließen?

Ich brüte über der Abhandlung zum Thema Alkohol im Gewerbearchiv 2/2018 (S. 54) und komm einfach nicht auf die Lösung.
Demnach sind bei festgesetzten Volksfesten die Vorschriften des Gaststättenrechts nicht anwendbar, wenn es um alkoholfreie Getränke nach § 68a GewO geht. Bezieht sich das nur aufs GastG des Bundes? Oder kann ich demnach keine GAGEV für alkoholfreie Getränke genehmigen? Was ist dann mit den alkoholhaltigen und den Speisen?

 verwirrt  



Gepostet am 28.03.2018 um 11:33 von:
Benutzer: Josefine H.
Der Original-Beitrag :
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