Forum-Gewerberecht

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Hallo Christine aus NRW,

Eine Ablehnung der Reisegewerbekarte kann nur bei persönlicher Unzuverlässigkeit abgelehnt werden. Der Bürgermeister handelt rechtswidrig wenn auf Ablehnung drängt und Sie dürfen es dann ausbaden.

Der Meisterzwang gilt nur für das stehende Gewerbe und nicht für Marktverkehr und Reisegewerbe.

Der Verdacht der Umgehung des Meisterzwangs entbehrt also jeglicher Grundlage.

Der Zusatz, der in der Verwaltungsvorschrift auch empfohlen wird, ist nicht wirklich hilfreich.

Er vermittelt den Eindruck, dass Werbung im Reisegewerbe nicht möglich und es ein Vorbehaltsbereich des stehenden Gewerbe sei.

Selbst die fürs RGW zuständigen IHK en empfehlen gelegentlich gewisse Werbemassnahmen und sinnvolle öffentliche Werbemaßnahmen.

Statt die Antragsteller ins "Gebet" zu nehmen, sollte man sie ausreichend und wahrhaft informieren.
Die Möglichkeiten im RGW sind vielfältig und nie so eingeschränkt, wie man ist noch viel zu oft behauptet, aber nicht wirklich belegen kann.

Nur weil man das Geschäft im Umherziehen "Haustürgeschäft" nennt, muß der vertrag nicht ausschließlich an der Haustür stattfinden.

Terminabsprachen sind selbstverständlich. Auch mit Meisterbrief, und oder einem stehenden Gewerbe ist das Reisegewerbe eine attraktive Sache.

Jonas Kuckuk



Gepostet am 20.03.2018 um 11:12 von:
Benutzer: jonas kuckuk
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