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Definitiv: GEWERBE! :-)

Von der Einstufung beim FA gar nicht irritieren lassen.

Die "Freiberuflichkeit" im EStG ist viel weiter gefasst und hat uns sowieso nicht zu interessieren. EStG ist Steuerreicht und bedient fiskalische Ziele. GewO ist Gewerbrecht und dient der Sicherheit und Ordnung. Zwei verschiedene Paar Schuh, obwohl sie ähnliche Begriffe verwenden.

Nach der GewO kommen nur 3 Punkte in Betracht:

1. Gesetzlicher Ausschluss nach § 6 GewO > Nein
Freie Berufe:
2. freie, künstlerische Tätigkeit höherer Art > Nein - ich würde jetzt Torten basteln aus Windeln nicht in die Kunstecke Richtung Picasso schieben...dann doch eher in die handwerkliche Ecke
3. Dienstleistungen höherer Art, die höhere Bildung erfordern > Nein - weil solche nur diejenigen Tätigkeiten sind, die ausschließlich aufgrund einer höheren Bildung (Uni) ausgeübt werden können.

Im Landmann/Rohmer zu § 14 Rn 24 ff.

Fazit: Da sie keinen Hochschulabschluss dafür benötigt, um diese hübsche Sache anbieten zu können, ganz klassisches Gewerbe.



Gepostet am 13.03.2018 um 14:08 von:
Benutzer: Roesje
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