Forum-Gewerberecht

» Herstellung und Verkauf von Windel-/Handtuchtorten = Design ?!? «

Hallo ins Forenland,

mir ist ein Werbeflyer in den Briefkasten geflattert, mit dem eine - zugegebenermaßen sehr kreative - Dame außergewöhnliche Geschenkideen bewirbt.

Sie stellt aus Handtüchern, Windeln oder auch aus verpackten Süßigkeiten und anderem Zubehör "Torten", Geschenkverpackungen u. a. her, die sie in diversen Onlineportalen, in denen sie als gewerblicher Anbieter geführt wird, zum Verkauf anbietet.

Jedes Stück werde "individuell vorbereitet" und nach Kundenwünschen gestaltet.

Nach meiner schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung Ihrer Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 1 GewO - die ich erst einmal unterstellt habe - hat sie mir telefonisch mitgeteilt, seit dem letzten Jahr als freiberufliche Designerin beim Finanzamt registriert zu sein, womit für sie alles erledigt war.

Wir haben eine persönliche Vorsprache in der kommenden Woche vereinbart. Ich habe vor, sie von meiner Auffassung, dass sehr wohl eine Anzeigepflicht vorliegt, zu überzeugen und benötige Unterstützung meiner diesbezüglichen Argumentation.

Die Dame hat keinerlei berufliche Vorbildung im Bereich Design o. ä.; den Lexikoneintrag darüber, dass Designer kein Gewerbe ausüben, habe ich natürlich gefunden.

In meinen Augen handelt es sich bei der Herstellung dieser besonderen Geschenkartikel aber nicht um Design. Es werden fertige Produkte (Handtücher, Windeln, Süßigkeiten, diverses Dekomaterial) eingekauft, zu wirklich ungewöhnlichen und kreativen Endprodukten verarbeitet und verkauft.

Das ist doch nicht die klassische Tätigkeit eines Designers, oder? Auch wenn es sich ausschließlich um Einzelstücke handelt, die sich manchmal vielleicht nur durch Grö0e, Menge und Farbe der verwendeten Materialien unterscheiden, ist das für mich ganz klar Gewerbe.

Für Hilfestellungen, die meine Argumentation untermauern, wäre ich sehr dankbar. Im Landmann-Rohmer habe ich nicht viel gefunden!

Schade auch, dass die Finanzbehörden uns Gewerbeämtlern keine Mitteilungen machen müssen, wenn Sie Freiberufler einstufen. Da fällt bestimmt so mancher durch's Raster, der gewerberechtlich anzeigepflichtig ist... Aber das Problem werden wir wohl immer haben!

 Danke   im Voraus!

Schöne Grüße aus OWL

Andreas Goldmann



Gepostet am 13.03.2018 um 11:43 von:
Benutzer: Andreas Goldmann
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