Forum-Gewerberecht

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Ich handhabe bei derartigen Fragen den Begriff der Veranstaltung des §56a I Nr. 3 b GewO analog den bei Gestattungen vorliegenden Begriff des besonderen Anlasses. Das Abhalten eines Wochenmarktes hat für mich nicht einen derartigen Veranstaltungscharakter. Dann schon eher der Spezialmarkt, der nicht so regelmäßig wiederkehrend ist. Im Landmann/Rohmer findet man dazu m. E. nichts konkretes. Aber ich denke auch, dass es im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist, bei schon derartigen Beschränkungen des Alkoholausschanks im Zusammenhang von Anlässen nicht ein Schlupfloch über die Reisegewerbekarte erwirkt zu haben. Ziel war ja, den Alkoholmissbrauch einzudämmen. Auch würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Gestattungen wären nicht möglich, da kein besonderer Anlass, aber mit Reisegewerbe kein Problem ...

Mitunter haben meines Wissens auch manche Landes-Gaststättengesetze keine derartige Regelung getroffen über reisende Gaststätten, sondern unterwerfen diese damit weiterhin einer Gestattungspflicht. In Sachsen ist das hier nicht so. Mit liberaler Lesart könnte dann jeder RGK-Inhaber (mit Sondernutzungserlaubnis) am Rande eines Wochenmarktes fleißig dem Bacchus frönen. Das wird vermieden.



Gepostet am 28.02.2018 um 13:02 von:
Benutzer: KremserT
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