Forum-Gewerberecht

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Wie wäre es denn, wenn es eine Reisegewerbekarte gibt?

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO ist das Verabreichen alkoholischer Getränke für die Dauer einer Veranstaltung im Reisegewerbe zulässig.

Möglicherweise müsste zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Soweit ich das in Erinnerung habe, benötigt jemand mit einer solchen RGK nicht zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Regina Runge



Gepostet am 28.02.2018 um 12:54 von:
Benutzer: Runge
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