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Hallo aus Bad Fallingbostel,

m.E. beinhaltet das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken auf Wochenmärkten nur den dort üblichen Verkauf über den Ladentisch, also z.B. Schnaps in Flaschen oder die Kiste Bier.

Die ist nicht mit dem "Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle" gleichzusetzen.

Ich kann mir aber jetzt auch nicht so ganz vorstellen, dass es sich hier überhaupt um einen "Wochenmarkt" im Sinne des § 67 GewO handelt, auf dem der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen im Vordergrund steht.

Regina Runge



Gepostet am 28.02.2018 um 11:17 von:
Benutzer: Runge
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