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[quote][i]Original von SteBa[/i]

Das kann man so nicht pauschal sagen. Ein Veranstalter, egal ob privat oder kommunal, entscheidet selbst, ob er seine Veranstaltung nach § 69 GewO festsetzen lassen möchte, oder nicht. Das bleibt jedem selbst überlassen. Mit der Festsetzung sind gewisse Vorteile verbunden (Marktprivilegien), allerdings sind auch einige Voraussetzungen mitzubringen. Nicht jede Veranstaltung kann daher auch eine Festsetzung nach § 69 GewO erhalten.

Viele Grüße

SteBa[/quote]

Unabnhängig vom Veranstalter (Privat oder Kommune) kann jedoch ein Feierabendmarkt, auf dem Alkohol nicht in Form von "Selbstgebrannten" zum direkten Verzehr verkauft wird, kein festgesetzter Wochenmarkt sein wegen Verbot von Alkoholausschank?



Gepostet am 28.02.2018 um 10:04 von:
Benutzer: LCoup
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=109155#post109155


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