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Das ist auf jeden Fall eine nachvollziehbare Argumentationskette....

damit gehe ich mal davon aus, dass es sich bei den sogenannten Feierabendmärkte (auf denen u.a. Wochenmarkt-typische Stände vorzufinden sind, aber auch Imbisse + Alkoholausschank) um keine nach § 69 GewO festgesetzten Märkten handelt.



Gepostet am 27.02.2018 um 15:22 von:
Benutzer: LCoup
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