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[quote][i]Original von LCoup[/i]
[quote][i]Original von VeSa[/i]
Die Ausgangsfrage würde ich aber mit einem "gar nicht" beantworten wollen.[/quote]

Demnach wäre der Ausschank von Alkohol auf Wochenmärkten (abgesehen von "Selbstgebranntem") deiner Auslegung nach immer unzulässig?

Im Grunde stelle ich mir die Frage wegen der Etablierung von "Feierabendmärkten".
Diese sind ja im Grunde Wochenmärkte (vom Angebot her) ergänzt um Imbisse/Food-Trucks, die auch Alkohol (bspw. Bier) ausschenken.
Wenn auf festgesetzten Wochenmärkten nach § 67 GewO generell kein Alkoholausschank stattfinden darf, kann ein solcher Feierabendmarkt ja eigentlich nur ein nicht festgesetzter Markt sein?
(Und hier würde dann eine Erlaubnis nach § 2 GastG notwendig sein)[/quote]

 Moin    Moin  

um mal kurz zusammenzufassen, vor allem für das Verständnis:

1. Feierabendmärkte sind eine Mischung aus nicht ortsfesten Verkaufsstellen und reisenden Gaststätten (Marktstände + Food-Trucks)?

2. Diese befinden sich in einem örtlichen Verbund; heißt, man kann erkennen, dass hier eine Art Veranstaltung stattfindet.

3. Wäre der Markt als Wochenmarkt festgesetzt, dürfte kein Alkoholausschank (bis auf eigenes Destillat) stattfinden, das wurde auch schon vorher so gesagt.

3a. Wäre der Markt nicht festgesetzt, müssen alle eine Reisegewerbekarte besitzen bis auf evtl. Ausnahmen nach § 55a I Nr. 9 GewO.

4. Alkoholausschank ist im Reisegewerbe nach § 56 I 3b) verboten unter bestimmten Ausnahmevorbehalten.

5. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel der Alkoholausschank [B]im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung[/B] von einer [B]ortsfesten Betriebsstätte[/B] zum[B] Verzehr an Ort und Stelle[/B]

5a. Die wie unter 5. genannte Veranstaltung muss nicht festgesetzt sein.

6. Ob eine gesonderte, gaststättenrechtliche Gestattung benötigt wird, richtet sich nach den Landesgesetzen. Hier in Sachsen unterfallen reisende Gaststätten nicht dem SächsGastG; einer gesonderten Gestattung (oder GaGev) bedarf es nicht.

7. Wenn "Feierabendmärkte" länger als 22 Uhr geöffnet haben, müssten diese festgesetzt werden, um nicht mehr dem Ladenöffnungsgesetz zu unterfallen. Bis auf ein paar Ausnahmen regeln die Landesgesetze die Ladenöffnungszeiten bis 22 Uhr.

8. Und dann wären wir wieder ab Punkt 3 angelangt.



Gepostet am 27.02.2018 um 08:12 von:
Benutzer: KremserT
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