Forum-Gewerberecht

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Ich würde sagen das eine führt nicht zwangsläufig zum anderen.
§ 56 regelt, welcher Alkohol im Reisegewerbe vertrieben werden darf. Daraus ergibt sich, dass sein Verkauf zumindest nicht vollständig verboten ist.
Dennoch sagt eben der § 67, dass bei Wochenmärkten abweichend von § 56 kein Alkohol zulässig ist. Er bildet also sozusagen eine Ausnahme vom Grundsatz.
Der Rest besagt nur, dass IMMER eine Gestattung erforderlich ist, egal ob Festsetzung ja oder nein. Ändert aber nichts daran, dass auf dem Wochenmarkt kein Alkohol zulässig ist (von "Selbstgebranntem" abgesehen).
Oder geht Deine Frage mehr in Richtung wenn ich keine Reisegewerbekarte benötige, weil der Wochenmarkt festgesetzt ist, können dann die Regelungen des § 56 Anwendung finden?
Die Ausgangsfrage würde ich aber mit einem "gar nicht" beantworten wollen.



Gepostet am 22.02.2018 um 07:36 von:
Benutzer: VeSa
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