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ja, so hätte ich das auch gesehen.

In einem Merkblatt der IHK zu mobilen Verkaufseinrichtungen steht jedoch:
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b zweiter Halbsatz GewO dürfen alkoholische Getränke (Wein & Bier) im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung (z.B. Messen, Märkte, Ausstellungen, Volksfeste) von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Hierfür ist gesondert eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG zu beantragen, unabhängig, ob die Veranstaltung nach § 69 GewO festgesetzt ist oder nicht.

"Messen, Märkte, Ausstellungen, Volksfeste" bezieht sich vermutlich auf Veranstaltungen nach Titel IV der GewO und umfasst damit auch Wochenmärkte, die ja per Defintion in der GewO schon "regelmäßig wiederkehrend" sind.

([URL]https://www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/fileadmin/IHK_root/Branch
en/2013_Heinrichs/Merkblatt_Food_Trucks.pdf[/URL])



Gepostet am 21.02.2018 um 16:15 von:
Benutzer: LCoup
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=109073#post109073


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