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 Moin  

Ich weiß gerade nicht, ob Hessen ein eigenes GastG hat oder dort - wie in NRW - noch das Bundes GastG gilt. Im BundesGastG steht in § 2 II Nr. 2, dass bei unentgeltlichen Kostproben keine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist.
Die Frage ist: geht es wirklich nur um Kostproben, oder findet doch ein Verkauf in Kombination mit Verzehr an Ort und Stelle statt?
Wenn also bei 1. im eigenen Laden Kostproben verabreicht werden, damit der Kunde den Wein den er kaufen möchte vorher probieren kann, ist keine Erlaubnis erforderlich. Bei der Verkostung außerhalb kommt es ein wenig auf die Umstände an: ist es eine (kostenpflichtige) Weinprobe? Wie sieht sei genau aus? Wieviel zahlt man und wieviel Wein bekommt man? Kann man anschließend noch ein Glas vom Lieblingswein bestellen (und muss dafür bezahlen)? Generell würde ich bei einer Weinprobe auch darauf abstellen, ob dort mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird, oder ob es mehr eine Werbeveranstaltung ist, an der der Gewerbetreibende im Grunde nichts verdient und mit der er die Leute auf seinen Weingeschäft aufmerksam machen möchte.

Liegen nähere Hintergrundinformationen vor?



Gepostet am 13.02.2018 um 08:34 von:
Benutzer: VeSa
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