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 Moin  

Ich habe das Urteil anders verstanden: eine Preisauszeichnung ist erforderlich, wenn Dinge genauso verkauft werden, wie sie auch im Schaufenster ausgestellt sind.
In dem Urteil ging es um ein Hörgerät. Bei diesem war eine Preisauszeichnung nicht erforderlich, da Hörgeräte speziell auf jeden Kunden angepasst werden und man deshalb nicht sagen kann ein Hörgerätet kostet Summe x.
Habe ich dagegen im Schaufenster eine Puppe mit Kleidungsstücken, die genau so auch im Laden verkauft werden, dann müssen diese mit Preisangaben versehen werden.
Denn dann handelt es sich um ein Angebot, auf welches die Vorschriften der PreisAngV Anwendung finden.

In meinen Augen sollte man das Urteil des BGH nicht allzu hoch hängen. Es betraf einen Einzelfall. Letztlich kann man sich merken: alles was (ohne größere Einzelanpassung) verkauft werden soll ist nach wie vor mit einem Preis zu versehen.

Leider wurde das Urteil in vielen Zusammenfassungen anders dargestellt.
Ich empfehle einen Blick in das Original.



Gepostet am 13.02.2018 um 08:25 von:
Benutzer: VeSa
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=108953#post108953


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