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der haarfeine Unterschied ist, dass solche Waren nicht mehr auszupreisen sind, wenn diese zwar zu repräsentativen und auch Werbezwecken in Schaufenstern öffentlichkeitswirksam ausgestellt sind, durch den Kunden aber nicht direkt von dort entnommen werden können. Dies dürfte vorrangig bei Bekleidungsgeschäften der Fall sein. Dort wird der Kunde regelmäßig nicht das konkret ausgestellte Stück erwerben können (und wollen), sondern einen diesem Exemplar identischen Artikel.

Somit liegt bei derartig gelagerten Sachverhalten kein Verstoß gegen die PAngV vor, da es sich nicht um ein Angebot im Sinne des § 1 I S 1 PAngV handle, sondern lediglich um zulässige Werbung nach zweiter Alternative des § 1 I S 1 PAngV.

Eine Auszeichnungspflicht für im Schaufenster ausgestellte und direkt erwerbbare Artikel besteht dennoch weiterhin, wie dies bspw. bei Uhren- und Schmuckgeschäften anzutreffen ist.



Gepostet am 12.02.2018 um 10:33 von:
Benutzer: KremserT
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