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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

Guten Morgen aus NRW,

ich stelle mal die diesbezügliche E-Mail des MWIDE (Ministerium für Wirtschaft Energie Industrie Mittelstand und Handwerk) vom 21.12.17 dazu rein:

"Betreff: Zuständigkeit des § 34c GewO

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Zuge der Versendung des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind seitens der Kreisordnungsbehörden vermehrte Fragen hinsichtlich der in Erwägung gezogenen Zuständigkeitsverlagerung des § 34c GewO auf die IHK’en aufgekommen.

Gerne möchte ich Ihnen hierzu nähere Informationen zukommen lassen, mit der Bitte, diese zeitnah an Ihre Kreise weiterzugeben:

Das MWIDE hatte zunächst in Erwägung gezogen, die Zuständigkeit für § 34c GewO auf die IHK’en zu verlagern. Grundsätzlich halten wir dies, aufgrund der inhaltlichen Nähe zu Erlaubnisverfahren ähnlicher Berufsgruppen, die ebenfalls bei den IHK‘en angesiedelt sind, weiterhin für sinnvoll. Es ist jedoch derzeit nicht beabsichtigt, die Zuständigkeit des § 34c GewO im Jahr 2018 auf die IHK’en zu übertragen. Der Vollzug des § 34c GewO sowie die Vorschriften, die mit der o.g. Änderungsverordnung voraussichtlich zum 01.08.2018 in Kraft treten werden, obliegen daher weiterhin den Kreisordnungsbehörden.

Ich wünsche Ihnen schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in das Jahr 2018.

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Ramakers"


Grüße von Andreas



Gepostet am 29.01.2018 um 08:15 von:
Benutzer: Andreas
Der Original-Beitrag :
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