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Hallo an alle!!!!

Kennt jemand die Bezeichnung "Pop up store"? Was dahinter steckt und wie es gewerberechtlich zu werten ist.

Folgendes Problem:
Da möchte jemand Gold ankaufen und hochwertigen Schmuck verkaufen. Dafür mietet sich der Anbieter für drei bis vier Tage in einem Laden in einer bestimmten Stadt an. Danach geht es weiter zur nächsten Stadt - auch wieder nur für ein paar Tage. Inzwischen werden die Landkreise mit den sogenannten "Pop up store" überrannt.

Nach meiner Auffassung handelt es sich um eine Tätigkeit im Reisegewerbe (ganz allgemein). Hierfür wird die entsprechende Erlaubnis benötigt. Aber da es sich um eine Verbotene Tätigkeit gem. § 56 GewO im Reisegewerbe handelt, ist es wieder nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis 2.500 € geahndet werden. Eine feste Niederlassung (Zweigstelle) ist es auch nicht.

Wer kann mir weiterhelfen? Wer hatte schon so einen Fall? Über kurze Rückmeldungen würde ich mich freuen und danke im Voraus.

Grüße aus Rostock  Danke  



Gepostet am 22.01.2018 um 14:26 von:
Benutzer: A.Pohnke
Der Original-Beitrag :
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