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Also wenn ihm die Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gewerbeuntersagung nicht ausdrücklich mit untersagt wurde, dann darf weiterhin als Geschäftsführer tätig sein, egal welche gewerbliche Tätigkeit die Firma ausübt. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 17.01.2018 um 07:41 von:
Benutzer: SteBa
Der Original-Beitrag :
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