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Anordnungen kann ich eigentlich nur gegen denjenigen erlassen, der auch was "verbrochen" hat.
Sofern der neue Betreiber die Gaststätte so führt, dass es zu keinen Lärmbeschwerden kommt, kann man von ihm meiner Meinung nach auch kein Lärmschutzkonzept verlangen.

Kommt aber vielleicht auch drauf an, weswegen es zu Lärmbeschwerden kam. Zu laute Musik? Zu laute Gäste vor/in der Gaststätte? Störender An- und Abfahrtsverkehr? Wenn die Problematik schon länger bekannt ist, könnte man evtl. bereits Auflagen in die Gaststättenerlaubnis aufnehmen, wie z.B. Pegelbegrenzer für die Musikanlage, Ordnerdienst bei Veranstaltungen etc.

Aber ganz ehrlich, 3 Beschwerden in 5 Jahren? Das ist jetzt nicht gerade viel.

Grüße

SteBa



Gepostet am 11.01.2018 um 16:37 von:
Benutzer: SteBa
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