Forum-Gewerberecht
» Warenfeilbietung an Sonn- und Feiertagen auf Märkten «
§ 70a GewO:
[I]"Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."[/I]
Die Behörden können theoretisch die Zuverlässigkeit der Marktteilnehmer überprüfen. Wir haben das von ein paar Jahren für eine Kommune bei einem kritischen Markt einmal gemacht. Ergebnis: Rd. ein Drittel Unzuverlässige, bei FA nicht Gemeldetete usw.
Gepostet am 21.12.2017 um 08:30 von:
Benutzer: Civil Servant
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