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» Verschmelzung einer GmbH «

Hallo nach Raisdorf,

bevor der Fall unbeantwortet bleibt:

[quote]
[b]Fall 1[/b]
Die XX GmbH eingetragen im AG unter HR B 1234 (in Raisdorf mit HNL registriert) ist im Wege der Verschmelzung unter Übertragung ihres Vermögens auf die [u]neugegründete[/u] YY GmbH eingetragen im AG unter HR B 5678 (mit HNL in Raisdorf) aufgelöst.

Diese Veränderung ist (m. E.) nach § 14 Abs. 1 GewO von den juristischen Personen mit GewA 1 und GewA 3 selbst anzuzeigen.[/quote]

...sehe ich auch so.
Die Gesellschaft YY beginnt die Tätigkeit - also GewA1.
Die Gesellschaft XX hört als Rechtspersönlichkeit auf zu existieren - also GewA3

[quote]
[b]Fall 2[/b]
Die XX GmbH eingetragen im AG unter HR B 1234 (in Raisdorf mit HNL registriert) ist im Wege der Verschmelzung unter Übertragung ihres Vermögens auf die YY GmbH eingetragen im AG unter HR B 5678 (in Raisdorf mit HNL registriert) aufgelöst.

Handelt es sich hierbei formell betrachtet um eine Korrektur unrichtig gewordener Daten nach § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. den Datenschutzgesetzen der Länder mit der Folge, dass die XX GmbH v .A. w. abgemeldet werden muss oder ist die jeweilige GmbH selbst anzeigepflichtig nach § 14 Abs. 1 GewO[/quote]

...einen Fall des § 14 Abs. 11 GewO sehe ich hier nicht.
Die Gesellschaft XX hört wie im Fall 1 auf, als Rechtspersönlichkeit zu existieren und wird damit (ab)meldepflichtig - also GewA3
Die Gesellschaft YY existiert hier im Gegensatz zu Fall 1 hier bereits. Ich unterstelle, sie ist also bereits angemeldet. Ändert sich die Tätigkeit durch die Verschmeldung nicht, entsteht keinerlei Meldepflicht. Wird hingegen die Tätigkeit durch die Verschmeldung erweitert oder geändert entsteht eine Meldepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO - also GewA2

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 15.11.2005 um 09:14 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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