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» Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO) «

[quote][i]Original von sunrise[/i]
Hat sich daran etwas geändert?
In meiner Stadt wird nun verlangt, dass das Inhaberschild an jedem Automaten in der Spielhalle angebracht werden muss, auch wenn Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch sind.
In welchem Gesetz wird dieser Sachverhalt beschrieben?[/quote]

 Moin    Moin   aus Thüringen,

hallo @sunrise

der o. g. § 15a GewO ist leider vor einigen Jahren "Entbürokratierungsmaßnahmen" des Gesetzgebers zum Opfer gefallen ... Die Regelung zur Anbringung des "Inhaberschildes" am Automaten ergibt sich nun aus § 14 Abs. 3 GewO:
[QUOTE]... Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.[/QUOTE]



Gepostet am 02.12.2017 um 11:39 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=108103#post108103


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