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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

hallo @Roesje,

„Verständniserklärungsversuch“ zu Ihren Fragen:

[quote]Wenn ich das richtig gelesen und verstanden habe, dann ist zum 18.10.17 nur eine redaktionelle Veränderung in Kraft getreten (> anstatt § 84 Versicherungsaufsichtsgesetzes § 309; Art. 1 Nr. 2) und die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung (Art. 1 Nr. 3 e) ? [/quote]
Im Prinzip richtig, nur statt 18.10.2017 war das Inkrafttreten des betreffen Gesetzesteil am 24.10.2017 (nicht am Tag nach der Gesetzesausfertigung, sondern am Tag nach der Verkündung im BGBl.)    

[quote]Erlaubnispflicht Wohnimmobilienverwalter grds. ab dem 01.08.2018; Übergangsfristen für bereits angemeldete Verwalter (die vor 01.08.18 tätig waren) > Erlaubnis muss bis zum 01.03.19 beantragt werden. Fragen hierzu: Wenn jetzt jemand zum 01.07.18 oder am 31.07.18 Wohnimmobilienverwaltung anmeldet, fällt der nach dem Wortlaut des Gesetzes in die Übergangsfrist, oder? [/quote]
Wenn jemand bereits [B]JETZT[/B] einen Gewerbebeginn zum 01./31.07.2018 anmelden möchte, wäre dies nach § 14 Abs. 1 GewO unzulässig und zurückzuweisen ...     - siehe im Thread > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-10494,sid-.html]„[CO
LOR=blue]Zeitpunkt Gewerbeanmeldung[/COLOR]“[/URL]

Nach dem Wortlaut des Gesetzes - neuer § 161 GewO - muss Derjenige, der diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen will, bereit vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben, also aktiv tätig geworden sein. Eine (rechtzeitige) Gewerbemeldung als Wohnimmobilienverwalter ist jedoch lediglich ein Indiz, ob dies der Fall sein könnte. Im Zweifelsfalle, wenn z. B. der Anfangsverdacht besteht, dass die betreffende Gewerbemeldung nur getätigt wurde, um die Übergangsregelung zu nutzen, könnte m. E. ein entsprechender Tätigkeitsnachweis (z. B. Vorlage von Verträgen mit Wohnimmobilienbesitzern) durch die Erlaubnisbehörde gefordert werden.

[quote]Wenn jemand ab dem 01.08.18 anmeldet, besteht die Erlaubnispflicht sofort ? [/quote]
Richtiger Weise: für alle tätigen bzw. tätig werden wollenden Wohnimmobilienverwalter besteht ab dem 1. August 2018 grundsätzlich die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (unabhängig des Zeitpunktes der Gewerbeanmeldung). Nur Diejenigen, die vor dem 1. August 2018 nachweislich bereits tätig waren und weiterhin tätig sein wollen, müssen die Erlaubnis erst im Zeitraum 1. August 2018 bis spätestens 1. März 2019 beantragen.

Die Erlaubnispflicht besteht m. E. nur für die sog. Fremdverwaltung von Wohnimmobilien, nicht jedoch für die ausschließliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien (die auch ggf. als bloße Verwaltung eigenen Vermögens kein Gewerbe darstellt).

[quote]Und was die Immobilienmakler betrifft: Anträge ab dem 01.08.18: neben Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung dann noch ein Nachweis über die Berufshaftpflicht, Anträge davor müssten dann noch keine nachweisen? [/quote]
Für Immobilienmakler ändert sich hinsichtlich der Erlaubnis[B]voraussetzungen[/B] nichts zum 1. August 2018!!! Es sei denn, die noch ungebildete neue Bundesregierung bringt noch eine anderslautende Gesetzesinitiative ein …  Kopfkratz  

Die Berufshaftpflicht für Immobilienmakler stand nur im > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-97316.html#post97316][
COLOR=blue]2015er Referentenentwurf[/COLOR][/URL] als Erlaubnisvoraussetzung zur Debatte. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die [B]Berufshaftpflichtversicherung[/B] jedoch nur für die Wohnimmobilienverwalter und [B]nicht für die Immobilienmakler[/B] zur Pflicht (neuer § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO - siehe z. B. > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-106475.html#post106475
][COLOR=blue]obige Synopse[/COLOR][/URL] oder im > [URL=http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetz-einfuehrung-be
rufszulassung-immobilienmakler-wohneigentumsverwalter.pdf?__blob=publicatio
nFile&v=4][COLOR=blue]BGBl.[/COLOR][/URL])

Insoweit hat sich auf den > [URL=http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Mittelstand/gewerberech
t.html][COLOR=blue]Gewerberechtsseiten des BMWI[/COLOR][/URL] unter "Zulassungregelung für Immobliienmakler und Wohnimmobilienverwlater" ein grober Fehler eingeschlichen. Dort heißt es aktuell: [QUOTE]Zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Immobiliengeschäft hat die Bundesregierung neue und qualitätssichernde Regelungen zur Berufszulassung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter geschaffen: Für Immobilienmakler werden die Erlaubnisvoraussetzungen verschärft, indem zusätzlich ein Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verlangt wird. …[/QUOTE]
Von einer „Verschärfung der Erlaubnisvoraussetzungen“ kann jedoch keine Rede sein, da die bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen betreffend der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse für Immobilienmakler eben nicht geändert/erweitert worden sind!

Die regelmäßige [B]Weiterbildungsverpflichtung[/B] aus dem neuen § 34c Abs. 2a) GewO stellt [B]keine Erlaubnisvoraussetzung[/B] und auch keinen Sachkundenachweis dar. Die Weiterbildungsverpflichtung gilt ab dem 1. August 2018 und beginnt erst mit der Ausübung der Tätigkeit (= i. d. R. nach erfolgter Erlaubniserteilung). Ob und wie die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber den Erlaubnisbehörden künftig nachzuweisen ist, wird in der MaBV geregelt - siehe hierzu > [URL=http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/verordnung-aenderung-makle
r-bautraegerverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4][COLOR=blue]Referente
nentwurf[/COLOR][/URL] und dazu eine Stellungnahme des [URL=https://ivd.net/2017/11/stellungnahme_makler-und-bautraegerverordnung-
und-der-finanzanlagenvermittlungsverordnung/][COLOR=blue]IVD[/COLOR][/URL];
die Stellungnahme des DIHK wird sicherlich in Kürze hier zu finden sein: [URL=https://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/rechtspolitik/nationale
-stellungnahmen/dihk-positionen-zu-nationalen-gesetzesvorhaben]   [/URL]



Gepostet am 02.12.2017 um 10:30 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=108102#post108102


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