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 Moin   aus Meppen.
Hierzu bzw. zur Abgrenzung des "Geistheilers" zum Heilpraktiker gibt es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004, Az 1 BvR 784/03. Daraus ergibt sich, dass der "Geistheiler" kein Heilpraktiker ist, dass er aber seine "Patienten" darauf hinweisen muss, dass seine Tätigkeit die Behandlung eines Arztes nicht ersetzt. Da nun also der "Geistheiler" kein Heilpraktiker ist, fällt er meines Erachtens auch nicht unter die sogenannten "Heilhilfsberufe", ich würde die Anmeldung annehmen, die Person dabei aber auf die Hinweispflicht verweisen.
Nachlesen kann man das ganze auch auf der HP des Dachverbandes Geistigen Heilens e.V. (  Lesen   [URL]http://www.dgh-ev.de/musterprozess.html[/URL]).



Gepostet am 14.11.2005 um 14:16 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=1081#post1081


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