Forum-Gewerberecht

» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin  

Kurze Verständnisfrage zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmaker und Wohnimmobilienverwalter bzgl. Art. 2 - Inkrafttreten:

Wenn ich das richtig gelesen und verstanden habe, dann ist zum 18.10.17 nur eine redaktionelle Veränderung in Kraft getreten (> anstatt § 84 Versicherungsaufsichtsgesetzes § 309; Art. 1 Nr. 2) und die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung (Art. 1 Nr. 3 e) ?

Bedeutet doch im Klartext:

Erlaubnispflicht Wohnimmobilienverwalter grds. ab dem 01.08.2018;
Übergangsfristen für bereits angemeldete Verwalter (die vor 01.08.18 tätig waren) > Erlaubnis muss bis zum 01.03.19 beantragt werden

Fragen hierzu:
Wenn jetzt jemand zum 01.07.18 oder am 31.07.18 Wohnimmobilienverwaltung anmeldet, fällt der nach dem Wortlaut des Gesetzes in die Übergangsfrist, oder?

Wenn jemand ab dem 01.08.18 anmeldet, besteht die Erlaubnispflicht sofort ?

Und was die Immobilienmakler betrifft:

Anträge ab dem 01.08.18: neben Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung dann noch ein Nachweis über die Berufshaftpflicht, Anträge davor müssten dann noch keine nachweisen?

Und anstatt Sachkundepflicht gibt es jetzt "nur" noch eine Weiterbildungspflicht und über diese Weiterbildungpflicht ist allerdings noch nichts geregelt (ausstehende Rechtverordnung)?

Das würde doch für aktuelle Anträge auf Erlaubnis § 34c - Immobilienmakler bedeuten, dass wir momentan nur die
normale Prüfung wie eh und je machen und noch kein Nachweis Versicherung/Sachkunde brauchen?

 Danke   schon mal für die Beantwortung  anbeten  



Gepostet am 01.12.2017 um 08:25 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=108091#post108091


Beitrags-Print by Breuer76