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» Reisegewerbe und/oder stehendes Gewerbe «

Hallo,

die Ausnahme, dass reisegewerbliche Tätigkeiten nach § 55 c GewO als stehendes Gewerbe angezeigt werden, gilt lediglich für den Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs auf festen Touren nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO.
Für einen Schuhputzservice sehe ich diese Ausnahme nicht.



Gepostet am 27.11.2017 um 07:48 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
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