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» Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO) «

[quote][i]Original von Jörg Wiesemeier[/i]
Hej aus Hamm,

sind Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch, dann reicht die Angabe im Eingangsbereich der Spielhalle.

Sind die Beiden nicht identisch, dann ist an jedem Automaten das Inhaberschild anzubringen.[/quote]


Hat sich daran etwas geändert?

In meiner Stadt wird nun verlangt, dass das Inhaberschild an jedem Automaten in der Spielhalle angebracht werden muss, auch wenn Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch sind.

In welchem Gesetz wird dieser Sachverhalt beschrieben?

Danke im Voraus für eure Antworten  smile  


es grüßt sunrise



Gepostet am 27.11.2017 um 01:44 von:
Benutzer: sunrise
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=108013#post108013


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