Forum-Gewerberecht

» Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage «

Hallo!.....und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Das Seminar mit dem Verwaltungsrichter hat stattgefunden und wir haben dieses Thema auch weitergehend erörtert und dabei auch den Aufsatz von Pöltl im Gewerbearchiv behandelt.  großes Grinsen  

Zu diesem Seminar und den Kernaussagen werde ich noch in Kürze (ich hoffe an diesem Wochenende) eine weitergehende Stellungnahme abgeben.

Nur so viel schon einmal vorweg. Wenn in der alten Erlaubnis nur drin gestanden hätte, hiermit hast du die Erlaubnis Getränke und Speisen abzugeben und nichts weiter, hätte sich der VA anderweitig erledigt. Hierüber sind sich wohl alle einig, oder?.  Kopfkratz  

Da aber in aller Regel mehr in dem Bescheid, also in dem Verwaltungsakt, drin gestanden hat, gilt der VA weiterhin, da er sich eben nicht anderweitig erledigt hat.  schimpf  

Auch kann man einen Gaststättenbetrieb nicht in einen erlaubnisfreien und einen erlaubnispflichtigen Teil trennen! Insofern ist also, soweit eine Erlaubnis erteilt worden ist und diese auch weiterhin noch gilt, (Abgabe alkoholischer Getränke) zuerst die Erlaubnis zu widerrufen (=§ 35 Abs. 8 GewO). Erst in einem zweiten Schritt (wenn der Betroffene deutlich macht, weiter gewerblich tätig zu sein, z. B. durch die Anmeldung eines jetzt erlaubnisfreien Gaststättenbetriebes) ist ein Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO zulässig.

Aber wie gesagt, hierzu in absehbarer Zeit mehr!



Gepostet am 14.11.2005 um 14:12 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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