Forum-Gewerberecht

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Hallo Frau Schmidt,

das Abgrenzungsproblem Kunst/Gewerbe ist in der Tat nicht immer einfach zu lösen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG von den Gerichten bisher stets weit ausgelegt wurde. Der verfassungsmäßige Schutz der Kunst umfaßt nach der Rechtsprechung der BVerwG sowohl den "Werkbereich" (künstlerisches Schaffen selbst) als auch (eingeschränkt) den "Wirkbereich" (Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks). Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen in Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO Einl. RdNr. 67 sowie § 55 RdNrn. 22-24.

Ob die von Ihnen geschilderten Tätigkeiten "kunstvolles Verpacken von Geschenken" bzw. "individuelle und kreative Exponate Ihrer persönlichen Geldgeschenke" tatsächlich dem Kunstbegriff zuzurechnen sind, würde ich unter dem Aspekt beurteilen, ob die einzelne Leistung unter einem eigenständigen schöpferischen Anspruch erbracht wurde. Werden also die "Verpackungsleistungen" stets in ganz unterschiedlichen Formen erbracht, sind diese sicherlich dem Kunstbegriff zuordenbar (Verpackungskünstler Christo  Augenzwinkern  ). Werden jedoch immer wieder gleiche Vorlagen benutzt (fertige Schleifen...) und liegt eine Art "Serienproduktion" vor, würde ich die Tätigkeit eher dem Gewerbe zuordnen.

Unabhängig vom Ergebnis der Frage, ob die Tätigkeit nach dem vorgenannten Beurteilungsmuster dem Kunstbegriff oder dem Gewerbebegriff unterliegt, würde ich ferner prüfen, welchen Umfang die "Verpackungs-Dienstleistungen" im Verhältnis zum allgemeinen Geleriebetrieb (der sicher unstrittig dem künstlerischen Wirkbereich zugerechnet werden kann) einnehmen. Handelt es sich hier nur um einen geringen Anteil, liegt unter Umständen eine Annex-Tätigkeit vor. In diesem Fall würde ich auf eine Gewerbe-Anmeldung nicht bestehen.

In jedem Fall würde ich einen Vor-Ort-Termin zur Klärung empfehlen.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 15.06.2005 um 17:20 von:
Benutzer: René Land
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