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 Moin  

Hallo zusammen,

soweit es sich nur um Werktage, vornehmlich wohl Samstage, handelt, würde ich versuchen diese "Gemengelage" (private Anbieter, gewerbliche Anbieter) entweder über Einzelausnahmegenehmigungen nach § 55 a Nr. 1 GewO oder zielführender über eine Ausnahmegenehmigung nach § 55 a Abs. 2 GewO sauber zu lösen. Das Problem der RGK-Pflicht für die gewerblichen Anbieter wäre damit rechtlich sauber zu lösen, ein förmliches Festsetzungsverfahren nach Titel IV GewO ist für solche "Minijahr- oder Spezialmärkte" einfach nicht vorgesehen. So wurde das hier bei ähnlichen Veranstaltungen, wo die Zahl der erforderlichen Anbieter für eine Festsetzung nach § 69 GewO einfach zu gering war, in der Vergangenheit öfter gelöst. Gebührenpflichtig sind diese Ausnahmen auch. Die sachliche Zuständigkeit in NRW ist mir allerdings nicht bekannt.

Problematisch wird es in der Tat dann, wenn diese "Gemengelage" auch noch auf Sonn- oder Feiertage ausgedehnt werden soll. Da schließe ich mich SteBa an; dann gibt es für die gewerblichen Mitanbieter kaum eine legale Chance auf Teilnahme an solchen Tagen. Feiertagsrechtliche Ausnahmen gelten nicht für Gewerbetreibende.
Ob dann möglicherweise ein "Verkaufsoffener Sonntag" nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW eine theoretische Möglichkeit wäre, kann ich nicht beurteilen. Zumindest darf danach ja in NRW zumindest ein Adventssonntag freigegeben werden -in Niedersachsen ist das nicht zulässig  smile   -



Gepostet am 20.11.2017 um 17:01 von:
Benutzer: Uwe Matthies
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