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 Moin   aus Rheinhessen,
auch ich schließe mich dieser Meinung an. Wir schauen immer auf die angezeigte / ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die berufliche / persönliche Vorbildung. Wenn ein Prof. Dr. Dr. der Medizin meint, er müsste Zahnpflegeprodukte verkaufen, so ist das eine anzeigepflichtige, gewerbliche Tätigkeit und nicht aufgrund seiner Doktorgrade als freiberufliche Tätigkeit zu werten.



Gepostet am 14.11.2017 um 08:37 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
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