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Passend dazu habe ich diese Meldung im Ticker gefunden:

Das bestätigt meine Meinung, dass ein Pokerspieler ein Gewerbetreibender ist und auch eine Anmeldung erforderlich ist.

Was das FA dann anschließend daraus macht ist nicht meine Angelegenheit.

Aber seht selber:
BFH: Pokergewinne unterliegen nicht der Umsatzsteuer


zu BFH , Urteil vom 30.08.2017 - XI R 37/14

Erhält ein Berufspokerspieler ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter Preisgelder oder Spielgewinne, handelt es sich nicht um Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.08.2017 entschieden. Denn zwischen der Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Zahlungen fehle der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang (Az.: XI R 37/14).


Finanzamt stuft Berufspokerspieler als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ein

Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sogenannten Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass das Pokerspielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen. Der Kläger legte gegen das FG-Urteil Revision ein.

BFH: Für Leistungsaustausch erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang nicht gegeben

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Von Platzierung unabhängige Vergütung aber umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellte aber klar, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt sei, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (beispielsweise Antrittsgeld). In einem solchen Fall sei die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliege die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (beispielsweise Turniergebühr) zum Spiel zulassen.


Weiterführende Links



Aus der Datenbank beck-online

FG Münster, Gewinne bei Pokerturnieren und Cash-Games umsatzsteuerpflichtig; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, DStRE 2016, 612 (Vorinstanz)

Ismer, Die mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Glücksspielen, MwStR 2016, 99

BFH, Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen, BeckRS 2015, 95925

Frieling/Süß, Gewinne aus Pokerspielen und Umsatzsteuer, DStR 2014, 2365

Aus dem Nachrichtenarchiv

BFH, Gewinne aus Teilnahme an Pokerturnieren können Einkommensteuer unterliegen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.09.2015, becklink 2001095

FG Münster, Pokergewinne können der Umsatzsteuer unterliegen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.08.2014, becklink 1034100

FG Köln, Pokergewinne können steuerpflichtig sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.11.2012, becklink 1023268

Quelle: Beck Online



Gepostet am 26.10.2017 um 12:01 von:
Benutzer: hanisch-beckum
Der Original-Beitrag :
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