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Huch, Ausgangslage nicht beachtet  großes Grinsen  

Meines Erachtens ist es aber genau das leidige Thema des illegalen Pokerspiels im Internet, dass dieses Verbot sich auf das Abhalten solcher Internetsachen auf Seiten bezieht, deren Serversitz in Deutschland ist. Die meisten Anbieter solcher Veranstaltungen sitzen nunmehr aber im Ausland (bestes Beispiel: Gibraltar). Dort greift meines Wissens der § 284 StGB (bzw. § 285) nicht. Bestes Beispiel ist hier der Pokerspieler Eddy Scharf, dessen Gerichtsverfahren auch dazu beigetragen hat, dass Poker nicht als ausschließlich durch Glück beeinflusstes Spiel angesehen wird. Dieser Herr generiert(e) auch über ausländische Pokerturniere und Internetpoker entsprechende Einkünfte.



Gepostet am 26.10.2017 um 08:47 von:
Benutzer: KremserT
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