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 Moin  

Das Abhalten eines öffentlichen Pokerturniers als Privatperson ist m. E. immer verboten. Jedoch steht für mich der Gewerbeanzeige des Pokerspielers nichts entgegen, da er ja hier im Konkreten mit seiner Anzeige darauf abstellt, an erlaubten Veranstaltungen teilzunehmen, mehr wäre davon nicht umfasst. Hätte er angezeigt "Abhalten von Pokerturnieren", läge zumindest der Verdacht auf § 284 StGB nahe. In allen Fällen wäre aber bei Entgegennahme immer eine Belehrung über § 284 StGB angebracht. Wo er dann tatsächlich seine Einnahmen erzielt, wird sich auf diesem Bereich sicher häufig der behördlichen Kenntnis entziehen.



Gepostet am 26.10.2017 um 08:20 von:
Benutzer: KremserT
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