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» Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage «

[quote][i]Original von Antonia Thien[/i]

Das Problem der Nebenbestimmungen ist allerdings existent. Geht man davon aus, dass Auflagen keine eigenständigen VAe sind, sind sie selbständig nicht anfechtbar und nicht vollstreckbar. Wegen der Akzessorität entfielen dann auch die Auflagen....[/quote]

Unstrittig ist, dass sich nach § 43 VwVfG die Erlaubnisse erledigt haben bzw. dass sie gegenstandslos geworden sind.
[b]Auflagen sind durchaus Verwaltungsakte (also auch eigenständige anfechtbar)[/b]. Jedoch sind sie mit dem Hauptverwaltungsakt verbunden. Und genau das ist das Problem:

Eine Meinung geht davon aus, dass aufgrund des Rechtsstaatprinzips ein Gastwirt mit alter Erlaubnis dem heutigen Gastwirt ohne Erlaubnispflicht gleichgestellt sein muss. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht waren Anordnungen bzw. Auflagen nach § 5 GastG für Gaststtättenbetriebe (auch für erlaubnisfreie) möglich. Sollte sich an dem tatsächlichen Betrieb nichts geändert haben, behalten die Auflagen ihre Gültigkeit, weil sie auch nach neuem Recht zu erlassen wären. Ein sehr pragmatischer Ansatz wie ich finde...

Nach der zweiten Meinung hat sich die Erlaubnis mit all ihren Nebenbestimmungen erledigt. Insoweit wären alle ehemaligen Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen zu überprüfen und gegebebenfalls (erneute) Anordnungen nach § 5 GastG zu treffen. Das überzeugt mich weniger, da zum einen unnütze Doppelarbeit und erhöhter Verwaltungsaufwand und zum anderen wird die Streitlust der entsprechenden Gastwirte geradezu herausgefordert...

Freundliche Grüße aus Berlin und allen eine stressfreie Woche.



Gepostet am 14.11.2005 um 11:08 von:
Benutzer: Sven Rothe
Der Original-Beitrag :
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