Forum-Gewerberecht

» unangekündigtes Wanderlager «

Ja, nach § 56a Abs. 2 GewO. Man sollte allerdings nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wenn nämlich das Wanderlager an sich in Ordnung ist und im Übrigen mit § 56a GewO übereinstimmt, kann man es durchaus laufen lassen und stattdessen für die vergessene Anzeige eine Geldbuße, die die Anzeigegebühr überschreiten muss, verhängen. Dabei sollte geprüft werden, ob die Person schon mehrfach deswegen belangt wurde. Dann läge Vorsatz vor mit entsprechenden Folgen für die Bußgeldhöhe.

Vor Ort sollte auch geklärt werden, wer verantwortlich ist, für wenn der Verkauf erfolgt, ob eine Reisegewerbekarte vorliegt usw. Rechtsgrundlage für die Kontrolle: § 61a i. V. m. § 29 GewO.

Ein Verbot kommt m.E. insbesondere dann in Betracht, wenn so eine betrügerische Werbeverkaufsveranstaltung/Kaffeefahrt stattfindet oder man im Vorfeld auch seine Identität in der Annonce verschleiert hat.



Gepostet am 25.09.2017 um 12:01 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=107408#post107408


Beitrags-Print by Breuer76