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Wie immer gilt: Nicht die Rechtsbereiche miteinander vermischen. Wenn es um die Frage einer Abmeldung v.A.w. geht, kann nur Gewerberechts maßgeblich sein. Hier gilt: Die Abmeldung vAw ist möglich, wenn die Aufgabe der Betriebsstätte eindeutig feststeht. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Betriebsstätte längst an einen anderen Pächter abgetreten wurde.

Was das Registergericht daraus macht, ist seine Sache. Ich würde aber unbedingt eine ausführliche Information dorthin schicken. Informationsfluss zw. den Behörden ist wichtig! In einem Fall bei uns hatten wir zwei Ortstermine und ein Gespräch mit dem Eigentümer der Betriebsstätte. Protokoll darüber ging an das AG und siehe da: Man hat eine Löschung vAw eingeleitet und durchgezogen. Geht also.

   



Gepostet am 19.09.2017 um 14:53 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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