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Schon wieder nicht schnell genug
Hallo Frau Küch,
ich geh' auch mal ganz stark davon aus, dass die für die Hauptniederlassung zuständige Behörde die Aufstellererlaubnis erteilt.
Wenn der Aufsteller mehrere Orte zur Auswahl hat, dann muss er sich für einen entscheiden.
Was die gewerberechtliche Anzeige der einzelnen Automatenstandorte betrifft, hilft Ihnen § 14 Abs. 3 GewO weiter.
Er muss sich dann nur noch bei der Behörde "vor Ort" eine Bescheinigung besorgen, dass der Aufstellungsort auch geeignet ist.
Viele Grüße aus Kassel
F. Fricke
Gepostet am 11.01.2007 um 12:45 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
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