Forum-Gewerberecht

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Ah - war wohl zu langsam.....
Kollegin Thien war schneller

Sitmme der Kollegin Thien in vollem Umfang zu. In Hessen sind das für die erlaubnispflichtigen Gewerbe nach § 33c GewO und den §§ 34 bis 34b GewO die Städte und Gemeinden; beim § 34c GewO die kreisfreien Städte und die Landkreise.

@Frau Küch: Wie ist das mit den 5 Betrieben gemeint?
5 Betriebe in einem Ort mit ein und derselben erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Einzelgewerbetreibender?

Gruß aus Kassel
F. Fricke



Gepostet am 11.01.2007 um 12:29 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10721#post10721


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