Forum-Gewerberecht

» § 34f GewO - Aufzeichnung telefon. + elektron. Kommunikation «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-14853,sid-dc8c5d0d84
d97d74daaeef8cc5407434.html]   [/URL] wurde u. a. auch die Verordnungsermächtigung im § 34g Abs. 1 Nr. 3 GewO erweitert und zwar um „[B]die Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern[/B]“

In der Gesetzesbegründung des IDD--Umsetzungsgesetzes heißt es dazu:
„Artikel 16 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente“ (> [URL=http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L00
65&from=DE]MiFID II[/URL]) „enthält Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Mit dem > [URL=http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/109/1810936.pdf]Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz[/URL] wird diese Vorgabe im Wertpapierhandelsgesetz umgesetzt (neuer § 83 WpHG). Soweit diese Vorgaben auch für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO umzusetzen sind, soll dies in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfolgen. Zu diesem Zweck wird die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ergänzt.“

Ob tatsächlich, mit welchen konkreten Regelungen und wann der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigungsnorm allerdings gebraucht macht, ist im Moment offen.

Zumindest Insiderberichten zu folge soll dazu „schon“ im September 2017 ein Entwurf zur Änderung der [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/]FinVermV[/URL] durch das BMWI vorgelegt werden, der Regelungen zur Umsetzung der Pflicht enthält, jede elektronische Kommunikation mit Kunden (per Telefon, E-Mail, Chat, Videokonferenz usw.), die zu einer Wertpapierorder führen könnte, aufzuzeichnen und diese mindestens fünf Jahre lang zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Da MiFID II zum [B]3. Januar 2018[/B] in Kraft tritt, ist wohl zum gleichen Termin das Inkrafttreten der geplanten FinVermV-ÄnderungsV und damit von Verpflichtungen für die Finanzdienstleister i. S. des § 34f GewO zur Aufzeichnung und Speicherung der telefonischen und elektronischen Kommunikation im Wertpapiergeschäft zu erwarten …



Gepostet am 19.08.2017 um 08:01 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=107014#post107014


Beitrags-Print by Breuer76