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Hallo,

Kommentar zu § 3 GewO. "Die verschiedenen Gewerbe können in räumlichem und organisatorischem Zusammenhang oder auch in getrennten Betriebsstätten ausgeübt werden, soweit ersteres nicht ausnahmsweise durch Spezialnorm untersagt ist. (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 3 Rn. 2-6, beck-online)". Demnach können meines Erachtens auch mehrere Gewerbe unter einer Anschrift getrennt angemeldet und ausgeübt werden.

Persönlich haftender Gesellschafter = Komplementär

Die Ziff. 1 und 3 sind so wie angedacht auszufüllen.

Gruß
HBinder



Gepostet am 20.07.2017 um 12:07 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106702#post106702


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