Forum-Gewerberecht

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 Moin    Moin   aus Thüringen,

die [B]Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutions-Anmeldeverordnung – > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/prostav/][COLOR=blue]ProstAV[/COLOR
][/URL])[/B] und die [B]Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung – > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/proststatv/][COLOR=blue]ProstStatV[
/COLOR][/URL])[/B] sind am 30. Juni 2017 im > [URL=http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&ju
mpTo=bgbl117041.pdf][COLOR=blue]BGBl. I Nr. 41[/COLOR][/URL] verkündet wurden und sind somit mit dem > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/][COLOR=blue]ProstSchG[/C
OLOR][/URL] am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Eine Rechtsverordnung nach [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__36.html][COLOR=blue]§ 36 Absatz 1 ProstSchG[/COLOR][/URL] zur näheren Bestimmung der erforderlichen Mindestanforderungen an Prostitutions(veranstaltungs)stätten, Prostitutionsfahrzeuge sowie zu [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__24.html][COLOR=blue]Sic
herheit und Gesundheitsschutz[/COLOR][/URL] lässt allerdings auf unbestimmte Zeit auf sich warten. Hierzu die Aussage des BMFSFJ vom 15. Mai 2017 auf eine Abgeordneten-Anfrage (Quelle: > [URL=http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/124/1812441.pdf][COLOR=blue]BT-
Drs. 18/12441[/COLOR][/URL], Seite 43, Anfragen-Nr. 59):
[QUOTE]Nach § 36 Absatz 1 ProstSchG kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten erlassen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht davon aus, dass der Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 36 Absatz 1 derzeit nicht erforderlich ist, da das Prostituiertenschutzgesetz als auszuführendes Bundesgesetz die einzuhaltenden Mindestanforderungen an Prostitutionsgewerbebetriebe bereits hinreichend regelt. Die notwendigen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, sachgerechte Umsetzung liegen damit vor.
Im Übrigen obliegt die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes den Ländern als eigene Angelegenheit.[/QUOTE]
Prostitutionsstättenbetreiber und zuständige Verwaltungsbehörden dürften als „Betroffene“ wohl anderer Auffassung zu den bereits vorhandenen „hinreichenden Regelungen“ im ProstSchG sein … Allerdings ist das so’ne Sache mit der „zuständigen Verwaltungsbehörde“, denn die meisten Bundesländer (Ausnahme z. B. > [URL=https://www.mgepa.nrw.de/emanzipation/Prostituiertenschutzgesetz/][COL
OR=blue]NRW[/COLOR][/URL]) haben es bisher - möglicher Weise im verfassungsrechtlich bedenklichen Wettstreit der Fachministerien um die Vermeidung der eigenen federführenden Ressort-Zuständigkeit und/oder den Klärungsbedarf zu Einzelregelungen (z. B. Kontrolle Einhaltung Kondompflicht > [URL=http://www.mdr.de/thueringen/prostitutionsschutzgesetz-prostitution-ko
ndompflicht-100.html][COLOR=blue]MDR-Beitrag[/COLOR][/URL]) - verabsäumt, die notwendigen landesrechtlichen Ausführungs- und insbesondere die formellen Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Einige Bundesländer haben sich im Juni geoutet, die landesrechtlichen Regelungen nach der Sommerpause mit Wirkung zum 1. Januar 2018 „schon“ auf den Weg zu bringen. Somit dürfte es in den nächsten Wochen für anmelde-, anzeige-, beratungs- und erlaubnispflichtige Personen mitunter sehr schwierig werden, eine/n tatsächlich zuständige/n Behörde/Ansprechpartner zu finden, so beispielsweise in Thüringen ... Zwar gelten für die bereits vor dem 1. Juli 2017 Tätigen > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__37.html][COLOR=blue]Übe
rgangsregelungen[/COLOR][/URL] bis zum Jahresende, aber wer nun erst und gesetzeskonform im Bereich der sexuellen Dienstleistungen starten will, sollte für seinen Berufsneustart eine große Portion Geduld mitbringen … dazu ein gestriger > [URL=http://www.tagesschau.de/inland/prostituiertenschutzgesetz-107.html][C
OLOR=blue]Tagesschau-Beitrag[/COLOR][/URL]

Das BMFSFJ bietet derweil einige Informationen auf seinen Themenseiten > [URL=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-s
chuetzen/prostitution/80646][COLOR=blue]„Prostitution“[/COLOR][/URL] und > [URL=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-s
chuetzen/prostituiertenschutzgesetz][COLOR=blue]„Prostituiertenschutzgesetz
“[/COLOR][/URL] (z. B.> [URL=https://www.bmfsfj.de/blob/117144/292dc1652c288a0cf8b97ae6b209dab8/pro
stituiertenschutzgesetz-textbausteine-data.pdf][COLOR=blue]„Textbausteine – Service für Behörden“[/COLOR][/URL] und > [URL=https://www.bmfsfj.de/blob/117100/02d80fdd00e863bd21e9bbc7a30d6405/pro
stituiertenschutzgesetz-info-verfahren-und-anmeldung-prostitutionstaetigkei
t-data.pdf][COLOR=blue]„Informationen zum Anmeldeverfahren“[/COLOR][/URL]; in Kürze soll dort auch die Rubrik „Fragen und Antworten“ folgen) an.

Gewerberechtlich ist mit der Änderung des > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html][COLOR=blue]§ 6 Abs. 1 GewO[/COLOR][/URL] zum 1. Juli 2017, indem es nun heißt „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf … die Tätigkeit der Prostituierten.“ klargestellt, dass die persönliche Erbringung sexueller Dienstleistungen kein Gewerbe i. S. der Gewerbeordnung ist und somit nicht der Gewerbeanzeigenpflicht des [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html][COLOR=blue]§ 14 Abs. 1 GewO[/COLOR][/URL] unterliegt und eine Gewerbeanmeldung auch keine rechtlich zulässige Alternative für die Startprobleme des ProstSchG darstellen kann!!

Diese Anwendungsausnahme von der GewO gilt jedoch nicht für die in > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__2.html][COLOR=blue]§ 2 Abs. 3 ProstSchG[/COLOR][/URL] genannten gewerblichen Betriebe (Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen, Durchführung und Organisation von Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung), diese unterliegen den Vorschriften der Gewerbeordnung und somit auch (weiterhin) der Gewerbeanzeigenpflicht.

Weitere Informationen sind u. a. auch im nicht-öffentlichen Forumsbereich, insbesondere in diesem > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=14687&sid=][COLO
R=blue]Thread[/COLOR][/URL] zu finden.



Gepostet am 02.07.2017 um 20:13 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106531#post106531


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