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 Moin    Moin   aus Thüringen,

in der gestrigen Bundestagssitzung wurde das [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106512#post106512]
Gesetzespaket zum Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD[/URL] verabschiedet - das Artikelgesetz beinhaltet auch folgende Änderungen zum § 34a GewO - siehe > [URL=http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813009.pdf]BT-Drs. 18/13009[/URL] :

Artikel 1 5.
[QUOTE]§ 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 1a Satz 3“ ersetzt und die Wörter „Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, §31 oder“ gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Inhalt“ die Wörter „und das Erlöschen“ und nach dem Wort „Erlaubniserteilung“ die Wörter „und des Erlöschens der Erlaubnis“ eingefügt.[/QUOTE]

Begründungen:
[QUOTE]Zu Nummer 5 a (§ 34a Absatz 3 GewO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der durch Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) erfolgen Änderung des § 34a der Gewerbeordnung. Der bisherige Verweis auf § 34a Absatz 1 Satz 4 ist anzupassen und durch Absatz 1a Satz 3 zu ersetzen. Darüber hinaus ist der
Verweis auf das Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes zu streichen, da nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelmäßig eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen ist.

Zu Nummer 5 b (§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 GewO)
Die Ergänzung dient dazu, ein Erlöschen der § 34a -Erlaubnis des Gewerbetreibenden, z.B. durch Widerruf, Rücknahme und Verzicht, im Bewacherregister zu speichern und für die Vollzugsbehörden vor Ort sichtbar zu machen.
Zwar wird die Angabe des Widerrufs und der Rücknahme der Erlaubnis auch im Gewerbezentralregister gespeichert. Jedoch ist diese Information für die Vollzugsbehörden vor Ort nicht ersichtlich. Bei einer Kontrolle der Wachpersonen ist die Angabe über das Erlöschen der Erlaubnis des Bewachungsunternehmers aber von erheblicher Bedeutung, da mit dem Erlöschen der Erlaubnis auch die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Wachpersonen entfällt. Die Vollzugsbehörden müssen die Wachpersonen in der Folge vom Platz verweisen und Dokumente (z.B. den durch den Unternehmer ausgestellten Bewacherausweis) einziehen.[/QUOTE]



Gepostet am 30.06.2017 um 05:33 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106514#post106514


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