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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

[quote][i]Original von Braun_Marcus[/i]
Also jetzt doch Sachkundeprüfung?  Weißnicht  [/quote]

Nein. Der Sachkundenachweis in Form der IHK-Prüfung als zwingende Erlaubnisvoraussetzung wurde aufgeweicht in eine Fortbildungsverpflichtung (aller 3 Jahre 20 Std. Fortbildung) - also ein erheblicher Mehraufwand für die Überwachungsaufgaben der Gewerbebehörden. Die Einzelheiten zu den Fortbildungen und auch Befreiungen von der Fortbildungsverpflichtung wird durch die Änderung der MaBV (hoffentlich rechtzeitig) geregelt.

Zum ursprünglichen Gesetzesvorhaben hat sich noch geändert, dass die [B]neue Erlaubnispflicht[/B] nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO nicht nur die Verwalter von gemeinschaftlichen Wohneigentum betrifft, sondern alle [B]Wohnimmobilienverwalter[/B].
Durch Wegfall der Sachkundeprüfung hat sich auch die „Alte-Hasen-Regelung“ im neuen § 161 GewO entbehrlich gemacht und die Übergangsregelung räumt den dann erlaubnispflichtigen Wohnimmobilienverwaltern eine 7-monatige Übergangsfrist zur Erlangung der § 34c GewO-Erlaubnis ein.

Das Gesetz wurde am 22. Juni vom Bundestag verabschiedet und wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 den Bundesrat passieren und 10 Monate nach Verkündung im BGBl. (also frühestens zum 1. Mai 2018) in Kraft treten.

Anbei die Synopse zur Änderung des § 34c GewO.



Gepostet am 24.06.2017 um 05:50 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
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