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Guten tag    und ein Frohes Neues Jahr wünsch ich euch alle.

Vieleicht kann ich da ein wennig helfen, in dem ich aus dem
Bayerisches Staatsministerium des Innern • 80524 München zittiere;

Bayerisches Staatsministerium
des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern • 80524 München

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Glücksspielrecht;
Veranstaltung von Pokerturnieren


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von einigen Regierungen Anfragen zu unserer Haltung bezüglich der
neuerdings verbreiteten Pokerturniere erhalten. Im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie geben wir
dazu folgende vorläufige Hinweise:

1. Glücksspiel
Poker ist grundsätzlich ein Glücksspiel und kein Spiel mit Gewinnmöglichkeit
im Sinne von § 33d GewO und § 5a der Spielverordnung (§ 3 LottStV, § 1
Abs. 1 Nr. 1 der Spielbankordnung). Poker gegen Einsatz ist strafbar (§ 284 ff.
StGB) und darf in Deutschland nur in den dafür zugelassenen Spielbanken
gespielt werden.


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2. Poker ohne Einsatz
Strafbares Glücksspiel i. S. §§ 284 ff. StGB liegt nur dann vor, wenn im Rahmen
eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt
wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall
abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LottStV). Unter Einsatz ist jede nicht ganz unbeträchtliche
Summe zu verstehen, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle
des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in
der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens" dem Gegenspieler oder
Veranstalter anheim fällt.

Der erste Anschein bei Pokerturnieren spricht für das Vorliegen eines Glücksspieles.
Nur wenn zweifelsfrei kein Entgelt verlangt wird, liegt kein strafbares
Glücksspiel im Sinne von §§ 284 ff. StGB vor. Dafür müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:

1. Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.
2. Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung
an Vorrunden muss unterbunden werden.
3. Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten
Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet.
4. Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der
zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten,
Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet
wird. In Anlehnung an Nr. 2 der Anlage zu § 5a SpielV kann davon
ausgegangen werden, dass Unkostenbeiträge bis zu 15 € diese Voraussetzungen
erfüllen. Höhere Beträge sind nur denkbar, wenn detailliert
nachgewiesen wird, dass sie zur Deckung der Unkosten erforderlich sind.
5. Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern,
die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden.
6. Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet
werden.
7. Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme
am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt
des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein
Markt für die Spielmarken (z.B. Restjetons von ausscheidenden Spielern)

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entstehen. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekenn


zeichnet werden.

8. Ausgelobte Preise dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung
gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren
die Preise zur Verfügung gestellt haben.
9. Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf
sich vereinigen.
Sofern die Veranstaltung in Bereichen stattfinden soll, in denen Geldspielgeräte
oder andere Spiele nach der Gewerbeordnung angeboten werden (z. B.
Spielhallen), ist § 9 Abs. 2 SpielV zu beachten.

3. Verfahren bei der Gemeinde / Sicherheitsbehörde
Die Pokerturniere sind als öffentliche Vergnügung bei der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 LStVG).

Die Veranstaltung von Pokerturnieren ohne Einsatz ist glücksspielrechtlich
grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund soll vermieden
werden, dass die Veranstaltung in bescheidähnlicher Form „genehmigt“ wird.
Es ist vielmehr zu empfehlen, die Anzeige nach LStVG zu bestätigen, dem
Veranstalter den oben aufgeführten Katalog zu übermitteln und darauf hinzuweisen,
dass nur dann keine Bedenken der Sicherheitsbehörden bestehen,
wenn diese Hinweise strikt eingehalten werden.

Die Sicherheitsbehörde kann die Veranstaltung untersagen, wenn zu besorgen
ist, dass Straftaten begangen werden sollen. Die Sicherheitsbehörden
entscheiden selbstständig nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. In die
Entscheidungen können einfließen:

- Die Sicherheitsbehörde könnte eine Veranstaltung untersagen, wenn die
Örtlichkeit zu Bedenken Anlass gibt. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn
in der Veranstaltungsstätte schon einschlägige Straftaten festgestellt worden
sind.

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- Eine Unterbindung der Veranstaltung wäre auch dann möglich, wenn gegen
die Person der Verantwortlichen wegen einschlägiger Straftaten Bedenken
hinsichtlich der Zuverlässigkeit bestehen.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen erhebliche
Bedenken, wenn Pokerturniere mehr als einmal im Monat am gleichen
Ort stattfinden. Poker ist ein Glücksspiel, das in Spielbanken gespielt
wird. Pokerturniere außerhalb von Spielbanken sind als Ausnahme
und nicht als ständige Einrichtung anzusehen. Es widerspricht der Lebenserfahrung,
dass bei diesen Dauereinrichtungen kein Einsatz geleistet
wird. Aus diesem Grund kann eine Untersagung gerechtfertigt sein.
Die Sicherheitsbehörden informieren immer die zuständige Polizeidienststelle
von der Veranstaltung.

4. Tätigwerden der Polizei
Das Tätigwerden der Polizei ergibt sich aus Art. 3 Polizeiaufgabengesetz. Sie
wird tätig soweit ihr die Abwehr einer Gefahr durch die Sicherheitsbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Grundsätze der Zusammenarbeit
zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde bleiben unberührt.

Wir bitten die Landratsämter, die kreisangehörigen Gemeinden zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Gößl
Ministerialrat

Ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen.

play-j



Gepostet am 09.01.2007 um 14:21 von:
Benutzer: play-j
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